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   BSG, 19.12.1996 - GS 3/95   

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BSG, 19.12.1996 - GS 3/95 (https://dejure.org/1996,6937)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1996 - GS 3/95 (https://dejure.org/1996,6937)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - GS 3/95 (https://dejure.org/1996,6937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - Anforderungen an die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit - Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Nach den Beschlüssen des Großen Senats vom 11. Dezember 1969 (BSGE 30, 167 ff = SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO und BSGE 30, 192 ff = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO) beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht allein nach der Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen (BSGE 30, 192, 195 f = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

    Erwerbsunfähig ist ein Versicherter, der noch vollschichtig arbeiten kann, zwar nicht schon dann, wenn er arbeitslos ist, weil er bei der Arbeitsplatzsuche der gesunden Konkurrenz den Vortritt lassen muß (BSGE 30, 192, 199 = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

    EU liegt erst vor, wenn der Leistungsgeminderte einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz nicht finden kann, weil es solche Arbeitsplätze nicht gibt (BSGE 30, 192, 200 = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

    Der Große Senat hat schon 1969 darauf hingewiesen, daß ein Versicherter, der noch vollschichtig arbeiten kann, nicht deshalb erwerbsunfähig ist, weil er bei der Arbeitsplatzsuche der gesunden Konkurrenz den Vortritt lassen muß (BSGE 30, 192, 199 = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Da im Rahmen der EU grundsätzlich alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar sind (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht genannt werden muß.

    Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit hat das BSG abweichend hiervon nicht für erforderlich angesehen, wenn der Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder -feld (das meint ungelernte Tätigkeiten) verwiesen werden durfte (vgl SozR 2200 § 1246 Nrn 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8).

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um EU geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 1247 Abs. 2 RVO (vgl jetzt § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er mehr als nur geringfügige Einkünfte, dh mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, erzielen kann, EU aus.

    Als solche schwere Einschränkungen sind bisher besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 104, 117), - in Verbindung mit anderen Einschränkungen - die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8) und regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14) angesehen worden.

  • BSG, 22.03.1984 - 11 RLw 3/83

    Prüfung der Erwerbsunfähigkeit - Landwirtschaftliches Unternehmen - Vorzeitiges

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Da im Rahmen der EU grundsätzlich alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar sind (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht genannt werden muß.

    Dem Benennungserfordernis kommt keine eigenständige Bedeutung, sondern nur die Funktion zu, sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, daß der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluß des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr. 12; Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um EU geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 1247 Abs. 2 RVO (vgl jetzt § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er mehr als nur geringfügige Einkünfte, dh mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, erzielen kann, EU aus.

  • BSG, 27.05.1977 - 5 RJ 28/76

    Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - Möglichkeit der

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Die Rechtsprechung geht generell davon aus, daß es für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeitsmarkt für den Versicherten offen ist, so daß eine diesbezügliche Prüfung im Einzelfall regelmäßig nicht vorgenommen zu werden braucht (BSGE 44, 39 = SozR 2200 § 1246 Nr. 19; SozR 2200 § 1246 Nrn 22, 30).

    der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen (BSGE 44, 39, 40 = SozR 2200 § 1246 Nr. 19; SozR 2200 § 1246 Nr. 22; Katalogfall Nr. 1), der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze aber aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann (SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO; SozR 2200 § 1247 Nrn 47, 50, 53, 56; Katalogfall Nr. 2), die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann (SozR 2200 § 1246 Nr. 101; BSGE 56, 64, 68 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; Katalogfall Nr. 3), für den Versicherten nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben zu werden pflegen (SozR 2200 § 1246 Nr. 101; BSGE 56, 64, 69 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; Katalogfall Nr. 5), die als Schonarbeitsplätze (SozR 2600 § 46 Nr. 1; SozR 2200 § 1246 Nr. 101; Katalogfall Nr. 4) oder als Aufstiegspositionen (Katalogfall Nr. 6) nicht an Betriebsfremde vergeben werden, und entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen (SozR 2200 § 1241d Nr. 5; SozR 2200 § 1246 Nr. 82; Katalogfall Nr. 7).

  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Eine solche Entscheidung ist für den Großen Senat bindend (BSGE 14, 246, 247; 30, 167, 171; 41, 41, 43; 43, 75, 78; 62, 255, 258 f = SozR 5050 § 15 Nr. 35).

    In seinem Beschluß vom 10. Dezember 1976 hat der Große Senat entschieden, daß dem nur zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - unabhängig von der Zahl vorhandener Arbeitsplätze oder dem Verhältnis dieser Zahl zu den Personen, die solche Arbeitsplätze suchen - der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei, wenn man ihm nicht innerhalb eines Jahres einen Arbeitsplatz anbieten könne (BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13).

  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Zu nennen ist kein Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104), sondern eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 74 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50); es genügt die Kennzeichnung der Berufstätigkeit mit einer im Arbeitsleben üblichen Berufsbezeichnung (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 74, 98).

    Denn abgesehen davon, daß diese Argumentation wohl nicht nach der wesentlichen Bedingung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern der vorhandenen Arbeitslosigkeit fragt, verkennt sie, daß der Fortbestand der Arbeitslosigkeit des hier angesprochenen Personenkreises wesentlich nicht durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern durch die aktuelle Arbeitsmarktsituation verursacht wird, die älteren Arbeitnehmern ohne Ausbildung nur geringe Chancen läßt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50; Haneberg DRV 1995, 327, 332 f).

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Dem Benennungserfordernis kommt keine eigenständige Bedeutung, sondern nur die Funktion zu, sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, daß der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluß des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr. 12; Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Große Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Änderungen der §§ 43 ff SGB VI unmittelbar auch für Ansprüche maßgebend sind, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten des 2. SGB VI-ÄndG geltend gemacht werden, und welche Bedeutung § 302b Abs. 3 SGB VI zukommt (vgl dazu BSG Urteile vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 -, vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 2/96 -, vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 30.11.1982 - 4 RJ 1/82

    Verweisungstätigkeit; Leistungsvermögen; Bezeichnung der Verweisungstätigkeit

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Zu nennen ist kein Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104), sondern eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 74 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50); es genügt die Kennzeichnung der Berufstätigkeit mit einer im Arbeitsleben üblichen Berufsbezeichnung (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 74, 98).

    Als Grund dafür, daß bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist, wird angeführt, daß der Arbeitsmarkt für solche überdurchschnittlich stark leistungsgeminderte Personen möglicherweise schlechthin keine Arbeitsstelle bereit hält (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 81, 90) bzw nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136) oder, daß ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104).

  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Eine solche Entscheidung ist für den Großen Senat bindend (BSGE 14, 246, 247; 30, 167, 171; 41, 41, 43; 43, 75, 78; 62, 255, 258 f = SozR 5050 § 15 Nr. 35).

    Nach den Beschlüssen des Großen Senats vom 11. Dezember 1969 (BSGE 30, 167 ff = SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO und BSGE 30, 192 ff = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO) beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht allein nach der Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen (BSGE 30, 192, 195 f = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

  • BSG, 29.01.1975 - 11 RA 90/73

    Teilzeitarbeit - Zahlenvergleich - Praktisch verschlossener Markt - Feststellung

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 3/95
    Da im Rahmen der EU grundsätzlich alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar sind (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht genannt werden muß.

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um EU geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 1247 Abs. 2 RVO (vgl jetzt § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er mehr als nur geringfügige Einkünfte, dh mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, erzielen kann, EU aus.

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 65/91

    Verschlossener Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 33/94

    Anspruch auf Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit, Berücksichtigung der

  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 28/82

    Verweisungstätigkeit - Knappschaftsrente - Berufsunfähigkeit - Bisheriger Beruf

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

  • BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 55/77

    Erwerbsunfähigkeit - Beurteilung - Maßgebliche Tätigkeit - Zumutbarkeit -

  • BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 16/81

    Facharbeitertätigkeit; Inkassobefugnis; Einarbeitungszeit; Versichertenrente

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 2/96

    Sachentscheidung bei Vorlage an Großen Senat, Berücksichtigung der

  • BSG, 26.11.1981 - 4 RJ 79/80

    Anspruch auf Übergangsgeld und Berufsunfähigkeitsrente

  • BSG, 21.09.1977 - 4 RJ 131/76

    Arbeitsmarkt - Offener Arbeitsmarkt - Teilzeitkräfte - Möglichkeit zu

  • BSG, 28.02.1974 - 5 RKn 38/72

    Fahrhauer - Verweisbarkeit

  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 73/93
    Der GS hat diese - von ihm teilweise anders gefaßten - Fragen durch Beschluß vom 19. Dezember 1996 - GS 3/95 - verneint.

    Nach der vom GS des BSG (vgl den Beschluß vom 19. Dezember 1996 - GS 3/95 - Umdr S 10 ff mwN) bestätigten ständigen Rechtsprechung des BSG ist einer Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die sie noch auszuüben vermag.

    Nur so erscheint eine "vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe" gewährleistet, wie sie der GS in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1996 (GS 3/95 Umdr S 19) vorausgesetzt hat.

    Kommt das LSG nach weiterer Sachaufklärung zu dem Ergebnis, daß eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, bleibt zu prüfen, ob für die dann zu benennende Verweisungstätigkeit der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139; Beschluß des GS vom 19. Dezember 1996 - GS 3/95 - Umdr S 14).

  • LSG Saarland, 09.12.2005 - L 7 RJ 36/04

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann, wenn also eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezielle Leistungsbehinderung vorliegt ( vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 90; Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, Az.: GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 und GS 3/95).
  • LSG Saarland, 10.09.2004 - L 7 RJ 232/03

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufskraftfahrer -

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann, wenn also eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezielle Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Lilge a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 90; Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, Az.: GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 und GS 3/95).
  • LSG Saarland, 28.05.2004 - L 7 RJ 106/03

    Berufsunfähigkeit - Facharbeiter - Maschinenfacharbeiter - Fräser - zumutbare

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann, wenn also eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezielle Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Lilge a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 90; Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, Az.: GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 und GS 3/95).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2010 - L 2 R 246/09
    Das Leistungsvermögen reicht für Tätigkeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Sortieren, Kleben, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen u.s.w., die als körperlich leichte Verrichtungen in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996, Az.: GS 3/95, abgedruckt in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
  • LSG Saarland, 09.01.2006 - L 7 RJ 198/03

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann, wenn also eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezielle Leistungsbehinderung vorliegt ( vgl. Lilge a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 90; Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, Az.: GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 und GS 3/95).
  • LSG Saarland, 22.04.2005 - L 7 RJ 126/03

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung - vollschichtiges

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann, wenn also eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezielle Leistungsbehinderung vorliegt ( vgl. Lilge a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 90; Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, Az.: GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 und GS 3/95).
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